§ 22 der DesignV bestimmt die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 22 (1) DesignV → Verbindung, Aussetzung und Aufhebung im Nichtigkeitsverfahren
Regelt die Verbindung anhängiger Nichtigkeitsverfahren, deren Aussetzung sowie die Aufhebung entsprechender Anordnungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 22 (2) DesignV → Hinweispflichten des DPMA und Konzentration des Verfahrens
Begründet die Hinweispflichten des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfahrenskonzentration und bestimmt den Zeitpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit § 34a Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes.
§ 22 (3) DesignV → Amtsermittlung, ergänzende Tatsachen und Beweismittel
Statuiert Mitwirkungs- und Erklärungspflichten der Beteiligten sowie die Möglichkeit des DPMA, weitere Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
§ 22 (4) DesignV → Wegfall Absatz 4
Kennzeichnet, dass Absatz 4 aufgehoben wurde.
DesignV, Abschnitt 4 → Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Bestimmt die Anforderungen an die Antragstellung und die Verfahrensgrundsätze im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
(+++) § 22: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 +++
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