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designrecht:stellungnahme_zur_schutzverweigerung_bei_internationalen_eintragungen

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Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen

§ 23 der DesignV regelt die Möglichkeit des Inhabers einer internationalen Eintragung, zur Mitteilung über die Schutzverweigerung Stellung zu nehmen. Die Norm bezieht sich auf internationale Eintragungen nach § 66 DesignG und die Mitteilung über die Schutzverweigerung nach § 69 Absatz 2 DesignG.

§ 23 DesignV

Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 5 → Internationale Eintragungen
Regelt die Stellungnahme zur Schutzverweigerung, die Umschreibung internationaler Eintragungen und die nachträgliche Schutzentziehung bei internationalen Eintragungen nach dem Haager Abkommen.

designrecht/stellungnahme_zur_schutzverweigerung_bei_internationalen_eintragungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund