§ 19 der DesignV regelt die erforderlichen Angaben bei der Erstreckung der Schutzdauer und bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sowie die Angaben für Anträge auf Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe. Bezug zum Designgesetz (DesignG) besteht insbesondere zu § 27 Absatz 2 DesignG (Schutzdauer) und § 21 DesignG (Bekanntmachung der Wiedergabe). Hinweise zum Namen des Rechtsinhabers ergeben sich aus § 6 Absatz 1 DesignV (Angaben zum Anmelder).
§ 19 (1) DesignV → Erstreckung der Schutzdauer – erforderliche Zahlungsangaben
Legt fest, welche Angaben bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung der Schutzdauer zu machen sind.
§ 19 (2) DesignV → Erstreckung nur für einzelne Designs in der Sammeleintragung
Bestimmt die zusätzlichen Angaben, wenn die Erstreckung nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung erfolgen soll.
§ 19 (3) DesignV → Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe – Antragsangaben
Regelt die erforderlichen Angaben im Antrag auf Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe.
§ 19 (4) DesignV → Aufrechterhaltungsgebühr – entsprechende Anwendung
Stellt klar, dass bei Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr die Absätze 1 und 2 entsprechend gelten.
DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.
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