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designrecht:angaben_bei_erstreckung_und_aufrechterhaltung

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Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

§ 19 (1) DesignV

Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:

  1. das Aktenzeichen der Eintragung,
  2. der Verwendungszweck der Zahlung und
  3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Abs. 1.
§ 19 (2) DesignV

Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:

  1. das Aktenzeichen der Eintragung,
  2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 6 Abs. 1 sowie
  3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
§ 19 (3) DesignV

Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:

  1. das Aktenzeichen der Eintragung,
  2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Abs. 1 und
  3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
§ 19 (4) DesignV

Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

designrecht/angaben_bei_erstreckung_und_aufrechterhaltung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1