Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:uebergangsregelungen

finanzcheck24.de

Übergangsregelungen

§ 27 der DesignV enthält Übergangsbestimmungen zur Anwendung einzelner Vorschriften der Verordnung.

§ 27 (1) DesignV → Ausnahme von § 4 Absatz 2 für eingegangene Wiedergaben bis 9. Januar 2014
Stellt klar, dass § 4 Absatz 2 DesignV auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung findet.

§ 27 (2) DesignV → Anwendung des § 22 auf Nichtigkeitsanträge ab 1. Januar 2014
Bestimmt, dass § 22 DesignV auf alle ab dem 1. Januar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs Anwendung findet.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 6 → Schlussvorschriften
Enthält Vorschriften zur Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs und Übergangsregelungen.

designrecht/uebergangsregelungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund