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designrecht:uebergangsregelungen

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Übergangsregelungen

§ 27 (1) DesignV

§ 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.

§ 27 (2) DesignV

§ 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

siehe auch

designrecht/uebergangsregelungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1