§ 27 der DesignV enthält Übergangsbestimmungen zur Anwendung einzelner Vorschriften der Verordnung.
§ 27 (1) DesignV → Ausnahme von § 4 Absatz 2 für eingegangene Wiedergaben bis 9. Januar 2014
Stellt klar, dass § 4 Absatz 2 DesignV auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung findet.
§ 27 (2) DesignV → Anwendung des § 22 auf Nichtigkeitsanträge ab 1. Januar 2014
Bestimmt, dass § 22 DesignV auf alle ab dem 1. Januar 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs Anwendung findet.
DesignV, Abschnitt 6 → Schlussvorschriften
Enthält Vorschriften zur Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs und Übergangsregelungen.
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