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verfahrensrecht:statthaftigkeit

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Statthaftigkeit

Die Statthaftigkeit ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Rechtsbehelf, insbesondere ein Rechtsmittel.

Ein Rechtsbehelf, insbesondere ein Rechtsmittel, ist nur statthaft, wenn die in Frage stehende Maßnahme mit dem gewählten Vorgehen beanstandet werden kann.

Ein unstatthafter Rechtsbehelf wird als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an.1)

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1034 LIMES LOGISTIK
verfahrensrecht/statthaftigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1