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wettbewerbsrecht:vertragsstrafe

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Vertragsstrafe

§ 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt spezifisch die Bemessung und Begrenzung der Vertragsstrafe im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Dieser Paragraph legt fest, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe eine Vertragsstrafe verhängt werden darf, insbesondere bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht.

§ 13a (1) → Kriterien für die Vertragsstrafe
Regelt, dass bei der Festlegung der Vertragsstrafe Faktoren wie die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit sowie die Marktstärke des Abgemahnten zu berücksichtigen sind.

§ 13a (2) → Ausschluss der Vertragsstrafe bei kleinen Unternehmen
Schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei der erstmaligen Abmahnung kleiner Unternehmen (mit weniger als 100 Mitarbeitern) unter bestimmten Voraussetzungen aus.

§ 13a (3) → Begrenzung der Vertragsstrafe
Begrenzt die Vertragsstrafe auf maximal 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung nur geringfügig die Interessen von Verbrauchern und Marktteilnehmern beeinträchtigt und das Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat.

§ 13a (4) → Begrenzung unangemessener Vertragsstrafen
Regelt, dass bei der Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe nur eine angemessene Vertragsstrafe geschuldet wird.

§ 13a (5) → Anrufung der Einigungsstelle bei Streit über die Höhe der Vertragsstrafe
Ermöglicht dem Abgemahnten, bei Streit über die Höhe der Vertragsstrafe eine Einigungsstelle anzurufen, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann.

siehe auch

UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.

wettbewerbsrecht/vertragsstrafe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/13 07:10 von mfreund