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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [→ Wettbewerbsrecht] hat das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu sichern, indem es Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützt. Es definiert wesentliche Begriffe wie „geschäftliche Handlung“ und „unternehmerische Sorgfalt“ und verbietet jegliche Handlungen, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder Mitbewerbern auf unlautere Weise beeinflussen.

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Das erste Kapitel des UWG definiert den Zweck des Gesetzes, der darin besteht, den Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen und somit die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu wahren. Es führt zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Mitbewerber“, „Marktteilnehmer“ und „unternehmerische Sorgfalt“ ein, die für die Anwendung des Gesetzes von entscheidender Bedeutung sind. Besonders hervorgehoben wird das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, die darauf abzielen, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern zu beeinflussen. Darüber hinaus werden aggressive Geschäftspraktiken sowie irreführende und vergleichende Werbung reguliert, um faire Marktbedingungen zu gewährleisten und Verbraucher vor Täuschung und Beeinflussung zu schützen.

§ 1 UWG → Zweck des Wettbewerbsrechtes, Vorrang spezieller Vorschriften
Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und sichert einen unverfälschten Wettbewerb.

§ 2 UWG → Definitionen
Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.

§ 3 UWG → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Regelt die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, wobei diese Handlungen nach allgemeinen Vorschriften, unternehmerischer Sorgfalt und einem im Anhang aufgeführten Katalog zu beurteilen sind.

§ 3a UWG → Rechtsbruch
Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.

§ 4 UWG → Mitbewerberschutz
Mitbewerberschutz wird durch das Verbot von abwertenden, falschen oder nachahmenden Handlungen gewährt.

§ 4a UWG → Aggressive geschäftliche Handlungen
Aggressive Geschäftspraktiken, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Belästigung oder Nötigung beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 5 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
Irreführende geschäftliche Handlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, sind unzulässig.

§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen
Eine Irreführung liegt auch vor, wenn wesentliche Informationen zurückgehalten oder unklar dargestellt werden.

§ 5b UWG → Wesentliche Informationen
Unternehmen müssen dem Verbraucher klare und vollständige Informationen bereitstellen, die für dessen geschäftliche Entscheidung erheblich sind.

§ 5c UWG → Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Besonders gravierende Verstöße gegen Verbraucherinteressen sind unzulässig und können sanktioniert werden.

§ 6 UWG → Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie objektiv, sachlich und nicht irreführend ist.

§ 7 UWG → Unzumutbare Belästigung
Werbung, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig, insbesondere Telefonwerbung ohne Einwilligung.

§ 7a UWG → Einwilligung in Telefonwerbung
Unternehmen müssen eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung für Telefonwerbung einholen und diese fünf Jahre lang aufbewahren.

Kapitel 2: Rechtsfolgen

§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

§ 8a UWG → Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Bestimmte Verbände und öffentliche Stellen können bei Verstößen gegen die EU-Verordnung Ansprüche geltend machen.

§ 8b UWG → Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.

§ 8c UWG → Rechtsmissbrauch, Haftung
Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.

§ 9 UWG → Schadensersatz
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Kapitel 3: Verfahrensvorschriften