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wettbewerbsrecht:gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) [→ Wettbewerbsrecht] hat das Ziel, einen fairen Wettbewerb zu sichern, indem es Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützt. Es definiert wesentliche Begriffe wie „geschäftliche Handlung“ und „unternehmerische Sorgfalt“ und verbietet jegliche Handlungen, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder Mitbewerbern auf unlautere Weise beeinflussen.

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Das erste Kapitel des UWG definiert den Zweck des Gesetzes, der darin besteht, den Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen und somit die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu wahren. Es führt zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Mitbewerber“, „Marktteilnehmer“ und „unternehmerische Sorgfalt“ ein, die für die Anwendung des Gesetzes von entscheidender Bedeutung sind. Besonders hervorgehoben wird das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, die darauf abzielen, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern zu beeinflussen. Darüber hinaus werden aggressive Geschäftspraktiken sowie irreführende und vergleichende Werbung reguliert, um faire Marktbedingungen zu gewährleisten und Verbraucher vor Täuschung und Beeinflussung zu schützen.

§ 1 UWG → Zweck des Wettbewerbsrechtes, Vorrang spezieller Vorschriften
Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und sichert einen unverfälschten Wettbewerb.

§ 2 UWG → Definitionen
Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.

§ 3 UWG → Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Regelt die Unzulässigkeit unlauterer geschäftlicher Handlungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, wobei diese Handlungen nach allgemeinen Vorschriften, unternehmerischer Sorgfalt und einem im Anhang aufgeführten Katalog zu beurteilen sind.

§ 3a UWG → Rechtsbruch
Unlauteres Verhalten liegt vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln.

§ 4 UWG → Mitbewerberschutz
Mitbewerberschutz wird durch das Verbot von abwertenden, falschen oder nachahmenden Handlungen gewährt.

§ 4a UWG → Aggressive geschäftliche Handlungen
Aggressive Geschäftspraktiken, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Belästigung oder Nötigung beeinträchtigen, sind unzulässig.

§ 5 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
Irreführende geschäftliche Handlungen, die den Verbraucher zu einer Entscheidung verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, sind unzulässig.

§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen
Eine Irreführung liegt auch vor, wenn wesentliche Informationen zurückgehalten oder unklar dargestellt werden.

§ 5b UWG → Wesentliche Informationen
Unternehmen müssen dem Verbraucher klare und vollständige Informationen bereitstellen, die für dessen geschäftliche Entscheidung erheblich sind.

§ 5c UWG → Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Besonders gravierende Verstöße gegen Verbraucherinteressen sind unzulässig und können sanktioniert werden.

§ 6 UWG → Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist nur erlaubt, wenn sie objektiv, sachlich und nicht irreführend ist.

§ 7 UWG → Unzumutbare Belästigung
Werbung, die Marktteilnehmer unzumutbar belästigt, ist unzulässig, insbesondere Telefonwerbung ohne Einwilligung.

§ 7a UWG → Einwilligung in Telefonwerbung
Unternehmen müssen eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung für Telefonwerbung einholen und diese fünf Jahre lang aufbewahren.

Kapitel 2: Rechtsfolgen

§ 8 UWG → Beseitigung und Unterlassung
Bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen besteht ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

§ 8a UWG → Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Bestimmte Verbände und öffentliche Stellen können bei Verstößen gegen die EU-Verordnung Ansprüche geltend machen.

§ 8b UWG → Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen.

§ 8c UWG → Rechtsmissbrauch, Haftung
Missbräuchliche Abmahnungen zur Erzielung von Einnahmen oder Vertragsstrafen sind unzulässig.

§ 9 UWG → Schadensersatz
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 10 UWG → Gewinnabschöpfung
Bei vorsätzlichen unlauteren geschäftlichen Handlungen kann der Gewinn, den der Handelnde erlangt hat, zugunsten der Staatskasse abgeschöpft werden, wenn kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

§ 11 UWG → Verjährung
Ansprüche nach dem UWG verjähren regelmäßig sechs Monate nach Kenntnis der Anspruchsberechtigung und der Handlung.

Kapitel 3: Verfahrensvorschriften

§ 12 UWG → Einstweiliger Rechtsschutz, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
Regelt vorläufigen Rechtsschutz, die Veröffentlichung von Entscheidungen und die mögliche Absenkung des Streitwerts bei geringfügigen Verstößen.

§ 13 UWG → Abmahnung, Unterlassungsverpflichtung, Haftung
Beschreibt die formalen Anforderungen an Abmahnungen, mögliche Unterlassungserklärungen und Haftungsregelungen bei unberechtigten Abmahnungen.

§ 13a UWG → Vertragsstrafe
Bei Verstößen gegen abgegebene Unterlassungserklärungen kann eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart oder gerichtlich festgesetzt werden.

§ 14 UWG → Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Bestimmt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte sowie die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Durchführungsverordnungen.

§ 15 UWG → Einigungsstellen
Einigungsstellen können zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs angerufen werden.

§ 15a UWG → Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Bestimmungen zu Anspruchsberechtigungen und Abmahnungen gelten nicht für bereits rechtshängige Verfahren.

Kapitel 4: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 UWG → Strafbare Werbung
Bestimmte Formen unlauterer Werbung, wie z. B. die Werbung mit Heilversprechen oder aggressives Verhalten, können strafrechtlich verfolgt werden.

§§ 17 und 18 UWG → weggefallen

§ 19 UWG → Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Verstöße gegen § 5c UWG können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.

§ 20 UWG → Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten wie Telefonwerbung ohne Einwilligung können mit Bußgeldern bis zu 300.000 Euro geahndet werden.

Anhang

Der Anhang listet verschiedene geschäftliche Handlungen auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, darunter irreführende oder aggressive Praktiken wie falsche Angaben, Täuschung, Lockangebote, versteckte Werbung und unzulässige Verkaufsstrategien.

Anhang (zu § 3 Absatz 3) → Katalog unzulässiger geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

siehe auch

Lauterkeitsrecht
Regelt den fairen Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern.

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Zielt darauf ab, die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken durch Unternehmen zu schützen und einen einheitlichen Standard in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen.

siehe auch

UWG → Wettbewerbsgesetz
Regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb und schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

wettbewerbsrecht/gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/20 08:54 von mfreund