§ 1 der DesignV regelt den Anwendungsbereich der Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und stellt klar, dass sie die Bestimmungen des Designgesetzes (DesignG) und der DPMA-Verordnung ergänzt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.
DesignV, Abschnitt 1 → Allgemeines \ Regelt den Anwendungsbereich der Verordnung und die Verwendung von Formblättern.
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