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designrecht:anwendungsbereich

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Anwendungsbereich

§ 1 der DesignV regelt den Anwendungsbereich der Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und stellt klar, dass sie die Bestimmungen des Designgesetzes (DesignG) und der DPMA-Verordnung ergänzt.

§ 1 DesignV

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 1 → Allgemeines \ Regelt den Anwendungsbereich der Verordnung und die Verwendung von Formblättern.

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