Eine Entscheidung im rechtlichen Sinne bezieht sich auf das Urteil oder den Beschluss eines Gerichts. Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist.1)
§ 1080 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausstellung von Bestätigungen für inländische Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Bestätigungen nach bestimmten Artikeln der Verordnung sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen, es sei denn, die antragstellende Person beantragt die Zustellung im Parteibetrieb. Die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung kommen zur Anwendung, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen wird.
→ Urteil
→ Beschluss
→ Kassatorische Entscheidung
→ Entscheidungsbegründung
→ Überraschungsentscheidung
→ Entscheidungsreife
→ Recht
→ Ausstellung von Bestätigungen ohne Anhörung des Schuldners
→ Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel
→ Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
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