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urheberrecht:lichtbildwerke2

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Lichtbildwerke (§ 137a UrhG)

§ 137a (1) UrhG

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.

§ 137a (2) UrhG

Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.

siehe auch

urheberrecht/lichtbildwerke2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1