§ 144 ZPO → Sachverständigenbeweis
§ 286 (1) ZPO → Freie Beweiswürdigung
§ 130 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.
Strengbeweis wie Freibeweis unterliegen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO, § 78 I MarkenG, § 93 I PatG) durch das Gericht.
Ist eine behauptete offenkundige Vorbenutzung zu beurteilen und haben sowohl Patentinhaber als auch Einsprechender Zugang zu den maßgeblichen Beweismitteln, wird nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts in der Regel der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (balance of probabilities) angewandt, während ein strengerer Beweismaßstab (beyond reasonable doubt, up to the hilt) gilt, wenn sich die Beweismittel in der Sphäre des Einsprechenden befinden und der Patentinhaber kaum oder keinen Zugang dazu hat.1))
Die Unterscheidung zwischen den Beweismaßstäben balance of probabilities und beyond reasonable doubt ist nach jüngerer Rechtsprechung der Beschwerdekammern nicht zwingend; maßgeblich ist, ob das entscheidende Organ im Lichte der gesamten Umstände und der vorliegenden Beweismittel davon überzeugt ist, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist oder nicht.2)
Privatgutachten werden nicht als Beweismittel gewertet, sondern als Sachvortrag der Partei.3)
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
→ Vollbeweis (Strengbeweis)
→ Freibeweis
→ Anscheinsbeweis
→ Glaubhaftmachung
→ Eidesstattliche Versicherung
→ Ausforschungsbeweis
→ Behauptungslast und Beweislast
→ Parteivernehmung
→ Beweisvereitelung
→ Inhalt der Schriftsätze
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