Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess. Derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. Außer den üblichen Beweismitteln sind u. a. eidesstattliche Versicherungen der Partei mit eigener Darstellung der glaubhaft gemachten Tatsachen zulässig1). Auch die anwaltliche Versicherung über Vorgänge, die der Rechtsanwalt in seiner Berufstätigkeit wahrgenommen hat, ist ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung im Sinn von § 294 ZPO.2). Allerdings scheiden wegen § 294 II ZPO in der Regel Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis von vornherein aus.
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Auch dort, wo die Schutzfähigkeit eines möglicherweise von einem KI-System erzeugten Werks im Streit steht, kann die Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren mittels eidesstattlicher Versicherung erfolgen.3)
Der Einwand, ein Streitgegenstand eigne sich nicht für das Eilverfahren, weil stets ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, greift nicht durch. Andernfalls würde faktisch allen urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen für die Schutzfähigkeit ein Sachverständigengutachten erforderlich werden kann, der Eilrechtsschutz entzogen, was der Rechtsschutzgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Gedanken des Art. 9 der Richtlinie 2004/48/EG [→ Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] widerspräche. Das Beweismaß ist im Eilverfahren nach § 294 ZPO gegenüber § 286 ZPO zulässigerweise auf die Glaubhaftmachung abgesenkt; den Parteien ist es nach § 294 Abs. 2 ZPO unbenommen, Privatgutachten einzureichen, die das Gericht sodann würdigen kann.4)
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