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verfahrensrecht:beweisaufnahme

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Beweisaufnahme

Beweisaufnahme ist die Tätigkeit des Gerichts innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die zum Ziele hat, beweisbedürftige erhebliche Umstände tatsächlicher Natur mittels Beweismitteln zu klären bzw. dort, wo eine Glaubhaftmachung ausreicht, die Umstände glaubhaft zu machen.1)

Das Verfahren der Glaubhaftmachung i. S. v. § 294 ZPO steht einer Beweisaufnahme gleich.2)

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache kraft richterlicher Sachkunde feststellbar ist oder ob diese Feststellung einer Beweisaufnahme bedarf, ist tatrichterlicher Natur und in der Revisionsinstanz nur begrenzt darauf überprüfbar, ob der Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und die Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denk- und Erfahrungssätzen vorgenommen worden ist.3)

§ 372 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.

§ 372 (1) ZPO → Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins
Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

§ 372 (2) ZPO → Übertragung der Einnahme des Augenscheins
Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen und die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03
2)
BPatG, Beschluss vom 13. 12. 2006 – 26 W (pat) 312/03; m.V.a. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 4100, Rdn. 83; Göttlich/Mümmler, a. a. O., 2.1
3)
BGH, Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 103/07 - I ZR 103/07 - Quersubventionierung von Laborgemeinschaften II; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88, GRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Bornkamm, WRP 2000, 830, 832 f.
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