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Inhalt der Schriftsätze

§ 130 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen, um die ordnungsgemäße Bearbeitung und den Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

130 ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

§ 130 (1) ZPO → Bezeichnung der Parteien und des Gerichts
Erfordert die Angabe der Parteien, ihrer Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstandes sowie die Zahl der Anlagen.

§ 130 (1a) ZPO → Angaben für elektronische Dokumente
Verlangt die notwendigen Angaben für die Übermittlung elektronischer Dokumente, sofern möglich.

§ 130 (2) ZPO → Anträge der Partei
Beschreibt die Anträge, die die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt.

§ 130 (3) ZPO → Begründung der Anträge
Fordert die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse.

§ 130 (4) ZPO → Erklärung zu Behauptungen des Gegners
Verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners.

§ 130 (5) ZPO → Beweismittel
Erfordert die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel.

§ 130 (6) ZPO → Unterschrift des Schriftsatzes
Fordert die Unterschrift der verantwortlichen Person, bei Telefaxübermittlung die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

siehe auch

§ 253 (4) ZPO → Allgemeine Vorschriften bezüglich der Klageschrift
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Titel 1: Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Anforderungen an Schriftsätze, Fristen und die Verfahrensführung, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Zivilprozesses zu gewährleisten.

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