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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:inhalt_der_schriftsaetze

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Inhalt der Schriftsätze

130 ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

siehe auch

verfahrensrecht/inhalt_der_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1