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verfahrensrecht:popularklage

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Popularklage

Ist jedermann ist klagebefugt, so spricht man von einer Popularklage.

Die Nichtigkeitsklage als Popularklage stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann [Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie].1)

Für die Zulässigkeit der Patentnichtigkeitsklage bedarf es keines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses; die Nichtigkeitsklage ist als Popularklage ausgestaltet, und das Interesse an der Nichtigerklärung wird durch das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente getragen.2)

Jedermann kann während der Laufzeit des Streitpatents ohne Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses eine Nichtigkeitsklage erheben.3))

Für die Erhebung der Nichtigkeitsklage bedarf es keines vorgelagerten Verletzungsstreits, in dem das Streitpatent von Bedeutung wäre.4))

Da die Patentnichtigkeitsklage als Popularklage ausgestaltet ist, besteht unter Kostengesichtspunkten keine Obliegenheit, die Nichtigkeitsklage gemeinsam mit anderen potentiellen Klägern zu erheben, einem anhängigen Nichtigkeitsverfahren als weiterer Kläger beizutreten oder von einer Nichtigkeitsklage abzusehen.5)

siehe auch

Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie

1)
BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 110/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf
2)
BPatG, 7. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 7 Ni 2/25 (EP); m.V.a. BGH, GRUR 2012, 540 Rn. 10 ff. – Rohrreinigungsdüse; BPatG, Urteil vom 19. September 2018 – 5 Ni 44/16 (EP) Rn. 198
3) , 4)
BPatG, 7. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 7 Ni 2/25 (EP
5)
BPatG, 7. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 7 Ni 2/25 (EP); m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – X ZR 54/11, BeckRS 2015, 6139 Rn. 59
verfahrensrecht/popularklage.txt · Zuletzt geändert: von mfreund