Ist jedermann ist klagebefugt, so spricht man von einer Popularklage.
Die Nichtigkeitsklage als Popularklage stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine behördliche Maßnahme nur unter Berufung auf eigene Rechte angegriffen werden kann und sich der Einzelne, sofern dies nicht gesetzlich vorgesehen ist, nicht zum Sachwalter von Belangen der Allgemeinheit machen kann [Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie].1)
Für die Zulässigkeit der Patentnichtigkeitsklage bedarf es keines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses; die Nichtigkeitsklage ist als Popularklage ausgestaltet, und das Interesse an der Nichtigerklärung wird durch das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente getragen.2)
Jedermann kann während der Laufzeit des Streitpatents ohne Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses eine Nichtigkeitsklage erheben.3))
Für die Erhebung der Nichtigkeitsklage bedarf es keines vorgelagerten Verletzungsstreits, in dem das Streitpatent von Bedeutung wäre.4))
Da die Patentnichtigkeitsklage als Popularklage ausgestaltet ist, besteht unter Kostengesichtspunkten keine Obliegenheit, die Nichtigkeitsklage gemeinsam mit anderen potentiellen Klägern zu erheben, einem anhängigen Nichtigkeitsverfahren als weiterer Kläger beizutreten oder von einer Nichtigkeitsklage abzusehen.5)
Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie
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