§ 11 der DesignV regelt die Angaben und Nachweise, die bei der Inanspruchnahme einer Priorität (ausländische Priorität oder Ausstellungspriorität) im Rahmen der Designanmeldung erforderlich sind; Bezug zu § 14 und § 15 des Designgesetzes.
§ 11 (1) DesignV → Anforderungen bei ausländischer Priorität
Regelt die Angaben und die Einreichung einer Abschrift bei Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung (§ 14 Abs. 1 S. 1 DesignG).
§ 11 (2) DesignV → Ausstellungspriorität Nachweis und Bescheinigung
Bestimmt die Angaben und den Nachweis der Zurschaustellung bei Ausstellungspriorität, einschließlich Bescheinigung und Formblatt (§ 15 Abs. 4 S. 1 DesignG).
§ 11 (3) DesignV → Änderung der Prioritätsangaben und Nachreichung der Erklärung
Stellt klar, dass Änderung der Angaben nach § 14 Abs. 1 S. 2 DesignG oder Nachreichung der Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten möglich bleibt.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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