§ 15 des DesignG regelt die Ausstellungsvorrangrechte (Ausstellungspriorität) für Designs, die auf bestimmten Ausstellungen zur Schau gestellt wurden, einschließlich Fristen, Bekanntmachungen und Nachweispflichten.
§ 15 (1) DesignG → Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität
Regelt die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ab dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung auf bestimmten Ausstellungen, wenn die Anmeldung binnen sechs Monaten erfolgt.
§ 15 (2) DesignG → Bekanntmachung amtlicher internationaler Ausstellungen
Bestimmt die Bekanntmachung amtlicher oder amtlich anerkannter internationaler Ausstellungen durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger.
§ 15 (3) DesignG → Bestimmung sonstiger Ausstellungen
Regelt die Bestimmung und Bekanntmachung sonstiger in- oder ausländischer Ausstellungen im Einzelfall durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
§ 15 (4) DesignG → Angabe- und Nachweispflichten bei Ausstellungspriorität
Legt die Frist sowie die Pflicht zur Angabe von Tag und Ausstellung und zur Vorlage eines Nachweises für die Zurschaustellung fest; verweist auf § 14 Absatz 3.
§ 15 (5) DesignG → Keine Verlängerung der Prioritätsfristen
Stellt klar, dass die Ausstellungspriorität die Prioritätsfristen des § 14 Absatz 1 nicht verlängert.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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