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designrecht:inhalt_des_designregisters

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Inhalt des Designregisters

§ 15 der DesignV regelt den Inhalt des Designregisters und die im Register aufzunehmenden Angaben, einschließlich Sonderfällen wie Rechtsübergang und aufgeschobener Bekanntmachung.

§ 15 (1) DesignV → Aufzunehmende Angaben bei Eintragung
Bestimmt die Pflichtangaben, die bei Eintragung der Anmeldung in das Designregister aufgenommen werden (u. a. zu § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Satz 2 und § 19 Absatz 2 DesignG).

§ 15 (2) DesignV → Zusätzliche Angaben im Designregister
Legt die optionalen zusätzlichen Eintragungen fest, die gegebenenfalls im Designregister vermerkt werden können (u. a. zu §§ 12, 14, 15, 21, 30, 32 DesignG).

§ 15 (3) DesignV → Eintragung bei Rechtsübergang vor Eintragung
Regelt, wer im Falle eines Rechtsübergangs vor Eintragung als Inhaber eingetragen wird.

§ 15 (4) DesignV → Eintragung bei aufgeschobener Bekanntmachung
Bestimmt die beschränkten Registerangaben bei beantragter Aufschiebung der Bekanntmachung und die Nachtragung bei Erstreckung der Schutzdauer.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.

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