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designrecht:aufbewahrung_der_wiedergabe_des_eingetragenen_designs

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Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

§ 26 der DesignV regelt die dauerhafte Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

§ 26 DesignV

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.

siehe auch

DesignV, Abschnitt 6 → Schlussvorschriften
Enthält Vorschriften zur Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs und Übergangsregelungen.

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