§ 26 der DesignV regelt die dauerhafte Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.
DesignV, Abschnitt 6 → Schlussvorschriften
Enthält Vorschriften zur Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs und Übergangsregelungen.
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