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designrecht:aufbewahrung_der_wiedergabe_des_eingetragenen_designs

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Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs

§ 26 DesignV

Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.

siehe auch

designrecht/aufbewahrung_der_wiedergabe_des_eingetragenen_designs.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:08 (Externe Bearbeitung)