Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 78 des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Beweiswürdigung des Bundespatentgerichts und die Mitwirkung bei der Beschlussfassung.
§ 78 (1) MarkenG → Freie Beweiswürdigung
Das Gericht entscheidet nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung.
§ 78 (3) MarkenG → Mitwirkung eines nicht anwesenden Richters
Ein bei der letzten Verhandlung abwesender Richter wirkt nur mit Einverständnis der Beteiligten mit.
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de