Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:beweiswuerdigung_rechtliches_gehoer
KIerzeugt oder bearbeitet

Beweiswürdigung und rechtliches Gehör

§ 78 des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Beweiswürdigung des Bundespatentgerichts und die Mitwirkung bei der Beschlussfassung.

§ 78 (1) MarkenG → Freie Beweiswürdigung
Das Gericht entscheidet nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung.

§ 78 (3) MarkenG → Mitwirkung eines nicht anwesenden Richters
Ein bei der letzten Verhandlung abwesender Richter wirkt nur mit Einverständnis der Beteiligten mit.

siehe auch

→ Rechtliches Gehör

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

markenrecht/beweiswuerdigung_rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge