Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 81 (1) MarkenG → Vertretung
Die einem Verfahrensbevollmächtigten auf die Durchführung eines einzigen Verfahrens (hier: Umschreibungsverfahren) beschränkte Erteilung einer Vollmacht steht unter der auflösenden Bedingung der Beendigung des betroffenen Verfahrens; da die Vollmacht danach frühestens erst nach Vollzug der in diesem Verfahren begehrten (Haupt-)Eintragung erlöschen kann und somit im Zeitpunkt dieser Eintragung noch besteht, ist der bestellte Vertreter ungeachtet der Frage, ob seine Vollmacht wirksam beschränkt ist oder nicht, auf jeden Fall nach § 25 Nr. 16 MarkenV im Markenregister zu vermerken.1)
Wird einem Patent- oder Rechtsanwalt eine dem Wortlaut nach sich auf sämtliche Verfahren vor nationalen oder internationalen Behörden oder Gerichten erstreckende Vollmacht „in Sachen“ eines konkreten Verfahrens (hier: Umschreibung auf einen neuen Markeninhaber) erteilt, handelt es sich nicht um eine sachlich oder zeitlich beschränkte, sondern eine unbeschränkte Vollmacht, da mit dem Zusatz „in Sachen“ die Vollmacht nicht beschränkt, sondern hiermit lediglich der Anlass für die (unbeschränkte) Vollmachterteilung zum Ausdruck gebracht wird. Ein auf eine solche Vollmacht gestützter Antrag des Patent- oder Rechtsanwalts auf Löschung seiner nach § 25 Nr. 16 MarkenV vorgenommenen Eintragung oder auf Aufnahme eines die Beschränkung kennzeichnenden Zusatzes ist daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG unbegründet, weil die Eintragung richtig ist und bleibt.2)
§ 81 MarkenG → Vertretung
Regelt die Vertretung vor dem Bundespatentgericht und die Vollmacht.
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Inlandsvertreter
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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