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markenrecht:inlandsvertreter

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Inlandsvertreter

§ 96 des MarkenG regelt die Voraussetzungen und Anforderungen für die Bestellung eines Inlandsvertreters in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht.

§ 96 (1) MarkenG → Bestellung eines Inlandsvertreters
Beschreibt die Notwendigkeit der Bestellung eines Inlandsvertreters für Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland.

§ 96 (2) MarkenG → Ort des Inlandsvertreters als Vermögensstandort
Regelt die Bestimmung des Ortes des Inlandsvertreters als Vermögensstandort im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 96 (3) MarkenG → Beendigung der Bestellung eines Inlandsvertreters
Erklärt die Bedingungen für die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Inlandsvertreters.

Die Regelung des § 96 Abs. 4 MarkenG über die Weitergeltung einer Bestellung als Inlandsvertreter bis zur Anzeige eines neuen Vertreters ist nach der Übergangsbestimmung des § 165 Abs. 7 MarkenG nicht in Verfahren anwendbar, die (in der Eingangsinstanz) vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind. An dieser Rechtslage ändert die nachträglich (am 1. Juli 2006) erfolgte Aufhebung des § 165 Abs. 7 MarkenG nichts.1)

Eine Anwendung des § 96 Abs. 4 MarkenG kommt nur in Betracht, soweit und solange für ein markenrechtliches Verfahren oder eine Verfahrenshandlung gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich ist. Für eine Weitergeltung der Inlandsvertretung außerhalb solcher anhängiger Verfahren besteht keine rechtliche Grundlage.2)

Dass mit der Neuregelung des § 96 Abs. 4 MarkenG eine für alle Zeiten weiter bestehende Vertretung eines auswärtigen Verfahrensbeteiligten erreicht werden sollte, die Zustellungen im Ausland generell ausschließt, lässt sich - entgegen der Mitteilung Nr. 9/05 der Präsidenten des DPMA - aus Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht herleiten. Nach der Regierungsbegründung zum Entwurf des Kostenbereinigungsgesetzes (BlPMZ 2002, 36, 58) folgt die Neuregelung des § 96 Abs. 4 MarkenG der Bestimmung des § 87 ZPO. Die entsprechende Fiktion des § 87 Abs. 1 ZPO, wonach die Kündigung der Vollmacht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt, gilt aber nur während des jeweiligen Anwaltsprozesses, nicht mehr nach endgültiger Beendigung des dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreits.3) Eine zeitlich weiter reichende Vertretung ist somit aus § 87 ZPO nicht herzuleiten.4)

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.

1) , 2) , 4)
BPatG, Entsch. v. 29. Januar 2008 - 24 W (pat) 97/07
3)
vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 87 Rdn. 12; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rdn. 3
markenrecht/inlandsvertreter.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 08:21 von mfreund