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markenrecht:kosten_des_beschwerdeverfahrens

Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 71 des S. regelt die Kostenverteilung und Rückzahlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.

§ 71 Abs. 1 S. → Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten
Ermöglicht Kostenverteilung bei mehreren Beteiligten nach Billigkeit.

§ 71 Abs. 2 MarkenG → Kostenauferlegung für den Präsidenten des Patentamts
Begrenzt Kostenauferlegung für den Präsidenten des Patentamts.

§ 71 Abs. 3 MarkenG → Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Erlaubt Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

§ 71 Abs. 4 MarkenG → Anwendung bei Rücknahme oder Löschung
Erweitert Anwendung auf Rücknahme oder Löschung.

§ 71 Abs. 5 MarkenG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Erklärt ZPO-Vorschriften für anwendbar.

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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