PatKostG → Geb fchrenverzeichnis
F fcr die Beschwerde nach a7 66 MarkenG ist nach Nr. 401 100 des Geb fchrenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Geb fchr in H f6he von 500 801) zu entrichten.
Mit dem 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Geb fchrenverzeichnis gem e4 df der Anlage zu a7 2 Abs. 1 PatKostG dahin ge e4ndert, dass die Beschwerdegeb fchr in H f6he von 200 80 nach Nummer 401 300 nur einmal erhoben wird, wenn die Beschwerde von gemeinschaftlichen Anmeldern gemeinsam eingelegt wird.2)
Die Einzahlung der Beschwerdegeb fchr ist gem e4 df a7 6 Abs. 2 PatKostG zwingende Voraussetzung f fcr die Rechtsmitteleinlegung; von ihr h e4ngt ab, ob ein Beschwerdeverfahren fcberhaupt anh e4ngig wird.3)
Die Wirkung der unterbliebenen oder der nicht vollst e4ndigen Zahlung der Beschwerdegeb fchr tritt kraft Gesetzes ein.4)
Die feststellende Entscheidung des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt ( a7 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), hat lediglich deklaratorische Wirkung.5)
Diese Wirkung der nicht vollst e4ndigen Zahlung der Beschwerdegeb fchr tritt kraft Gesetzes ein.6)
Die in a7 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorgesehene Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hat dementsprechend nur deklaratorische Wirkung.7)
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