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internetrecht:dispute-eintrag

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Dispute-Eintrag

Als herrschend ist anzusehen, dass die Übertragung bzw. Umschreibung des rechtsverletzenden Domainnamens auf den Verletzten nicht begehrt werden kann, sondern dass nur ein Anspruch auf Löschung besteht.1)

Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, dass es noch weitere Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im Übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sog. Dispute-Eintrag bei der [dort] DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlass, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen. 2)

Der Dispute-Antrag sollte nicht per Fax, sondern unbedingt per eingeschriebenen Brief mit Originalunterschrift an die DENIC (Rechtsabteilung, Wiesenhüttplatz 26, 60329 Frankfurt a.M.). gesandt werden.

Ein Dispute-Antrag ist auf ein Jahr befristet. Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch und es gibt keine Benachrichtigung; daher immer selbständig und rechtzeitig die Verlängerung erwirken (Hierin verbirgt sich ein großes Haftungsrisiko).

Falls bereits eine Übertragung der Domain erfolgt ist, kann bei der WIPO/OMPI ein Challenge-Antrag gestellt werden.

siehe auch

1)
OLG Stuttgart Urteil vom 28.5.2014, 2 U 147/13; m.V.a. BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622, 626 - shell.de; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. [2012], § 15, 103; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 2. Aufl. [2011], Kap. 11, 431; BGH GRUR 2014, 506 [Tz. 7 und 31] - sr.de; 2012, 304 [Tz. 28 und 29] - Basler Haar-Kosmetik; Brockmann a.a.O. 430; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], Nach § 15, 209
2)
BGHZ 149, 191 = GRUR 2002, 622, 626 - shell.de; zitiert in OLG Stuttgart Urteil vom 28.5.2014, 2 U 147/13; vgl. auch Ingerl/Rohnke a.a.O. 210; Fezer, MarkenR, 4. Aufl. [2009], MarkenG Einl G, 112; Brockmann a.a.O. 431
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