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markenrecht:kosten_des_verfahrens

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Kosten des Verfahrens

Patentamtliches Verfahren

Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann nach § 63 I MarkenG das Patentamt in der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht (siehe: Verfahrensrecht:Kosten des patentamtlichen Verfahrens).

Im Markenlöschungsverfahren hat - wie im Zivilprozess - die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, sie muss also auch die Kosten der Gegenseite übernehmen. Wenn jede Partei mit ihrem Antrag teils Erfolg hat und teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.

Lediglich, wenn der Löschungsantrag auf Gründe gestützt wird, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise eine Bestätigung gibt, sind die Kosten dem Löschungsantragsteller aufzuerlegen.1)

Im Verfahren vor dem Patentamt, z.B. beim patentamlichen Löschungsverfahren, hat sich die Orientierung an der BRAGO noch nicht durchgesetzt (siehe: Kosten des patentamtlichen Verfahrens).

Patentgerichtliches Verfahren

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens kommen Übereinstimmend die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Anwendung.

Kosten des Beschwerdeverfahren

Wenn mehrere Personen am markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt sind, ergibt sich die Kostenentscheidung unmittelbar aus § 90 MarkenG [→ Kostenentscheidung]. Hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, so findet § 90 Abs. 1 MarkenG Anwendung, wonach der Bundesgerichtshof über die Kosten des Verfahrens nach Billigkeit entscheiden kann; unterbleibt eine solche ausdrückliche Entscheidung, trägt gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 MarkenG jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, während sich die Gerichtskostenpflicht aus dem Gerichtskostengesetz ergibt. Bleibt die Rechtsbeschwerde hingegen erfolglos, bestimmt sich die Kostenfolge nach § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Die Vorschrift schafft somit eine eigenständige und abschließende Kostenregelung für das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren, die eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten entbehrlich machen kann.2)

siehe auch

Kosten des Verfahrens (Verfahrensrecht)

1)
BPatG, Beschl. v. 19. August 2022 - 25 W (pat) 29/20
2)
BGH, Beschluss vom 16.06.2025 – I ZB 50/24; m.V.a. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 90 Rn. 2 f., 10 f.; Seiler in Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 2.
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