Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 80 des MarkenG regelt die Berichtigung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts.
§ 80 Abs. 1 MarkenG → Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern
Erlaubt jederzeitige Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern.
§ 80 Abs. 2 MarkenG → Berichtigung anderer Unrichtigkeiten oder Unklarheiten
Erlaubt Antrag auf Berichtigung anderer Unrichtigkeiten innerhalb von zwei Wochen.
§ 80 Abs. 3 MarkenG → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Erlaubt Entscheidung ohne mündliche Verhandlung über Berichtigung nach Absatz 1.
§ 80 Abs. 4 MarkenG → Entscheidung über Berichtigungsantrag nach Absatz 2
Bestimmt Entscheidung über Berichtigungsantrag nach Absatz 2 ohne Beweisaufnahme.
§ 80 Abs. 5 MarkenG → Vermerk des Berichtigungsbeschlusses
Ordnet Vermerk des Berichtigungsbeschlusses auf Entscheidung und Ausfertigungen an.
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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