Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:anfechtbarkeit

finanzcheck24.de

Anfechtbarkeit

§ 82 (2) MarkenG

Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

siehe auch

§ 82 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn keine spezifischen Regelungen im MarkenG vorhanden sind.

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/anfechtbarkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund