Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.
§ 82 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn keine spezifischen Regelungen im MarkenG vorhanden sind.
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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