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markenrecht:anwendung_weiterer_vorschriften

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Anwendung weiterer Vorschriften

§ 88 des MarkenG regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.

§ 88 (1) MarkenG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Beschreibt die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten.

§ 88 (2) MarkenG → Öffentlichkeit des Verfahrens
Erklärt die Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeit des Verfahrens.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

markenrecht/anwendung_weiterer_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 07:57 von mfreund