§ 82 (1) S. 1 MarkenG → Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind GVG und ZPO entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
§ 82 (1) S. 2 MarkenG → Keine Anwendung der Vorschrift über Terminsänderungen
§ 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist im Verfahren vor dem Patentgericht nicht anzuwenden.
§ 82 (1) S. 3 MarkenG → Anwendung des Patentkostengesetzes und des Gerichtskostengesetzes
Für die Gebühren gilt das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
Die §§ 65 bis 72 PatG über das Bundespatengericht gelten auch für Verfahren in Markensachen vor dem Bundespatentgericht [→Anwendung der PatG-Vorschriften über das Bundespatentgericht in Markensachen].
§ 88 des MarkenG regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.
§ 88 (1) MarkenG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Beschreibt die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten.
§ 88 (2) MarkenG → Öffentlichkeit des Verfahrens
Erklärt die Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeit des Verfahrens.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
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