§ 88 des MarkenG regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.
§ 88 (1) MarkenG → Anwendung der Zivilprozessordnung
Beschreibt die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten.
§ 88 (2) MarkenG → Öffentlichkeit des Verfahrens
Erklärt die Anwendung der Vorschriften zur Öffentlichkeit des Verfahrens.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de