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markenrecht:muendliche_verhandlung_vor_dem_patentgericht
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Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht

§ 69 MarkenG

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
  3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 76 MarkenG → Gang der Verhandlung
§ 76 (1) MarkenG → Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung
§ 76 (2) MarkenG → Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten
§ 76 (3) MarkenG → Anträge und Amtragsbegründung der Beteiligten
§ 76 (4) MarkenG → Erörterung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
§ 76 (5) MarkenG → Fragen des Senats
§ 76 (6) S. 1 MarkenG → Schluß der mündlichen Verhandlung
§ 76 (6) S. 2 MarkenG → Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG).

Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, dass das rechtliche Gehör in einer bestimmten Form gewährt werden muss. Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt.1)

Anders verhält es sich aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter davon ausgehen kann, eine Entscheidung werde dem Verfahrensrecht entsprechend nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen.2)

Ein Gehörsverstoß folgt nicht daraus, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, wenn den Beteiligten die Möglichkeit offenstand, nach § 69 MarkenG eine mündliche Verhandlung zu beantragen, und ein solcher Antrag unterblieben ist.3)

Stellt eine Beschwerdeführerin, die zunächst hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, später mit Schriftsatz klar, dass sie die Durchführung einer Verhandlung in das Ermessen des Senats stellt, bringt sie damit zum Ausdruck, dass sie nicht mehr, auch nicht hilfsweise, auf einer Verhandlung besteht und nimmt ihren ursprünglichen Antrag wirksam durch eine konkludente Erklärung zurück.4)

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§s 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 4/07 - alphaCAM; m.V.a. BGHZ 102, 338, 341 f.
2)
BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 4/07 - alphaCAM; m.V.a. BGH, Beschl. v. 28. 8. 2003 – I ZB 5/00, GRUR 2003, 10672, 1068 = WRP 2003, 1444 – Bach-Blüten Ohrkerze
3)
vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZB 31/25, Rn. 32
4)
BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2026 – Az. 28 W (pat) 544/21; BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2026 – Az. 28 W (pat) 543/21; m.V.a. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 69 Rn. 5
markenrecht/muendliche_verhandlung_vor_dem_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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