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markenrecht:eroeffnung_und_leitung_der_muendlichen_verhandlung

Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung

siehe auch

§ 69 MarkenG → Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht
Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet statt, wenn ein Beteiligter sie beantragt, Beweis erhoben wird oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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