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markenrecht:beweiserhebung
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Beweiserhebung

§ 74 des MarkenG regelt die Beweiserhebung durch das Bundespatentgericht.

§ 74 Abs. 1 MarkenG → Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung
Regelt die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung.

§ 74 Abs. 2 MarkenG → Vorzeitige Beweiserhebung und Ersuchen an andere Gerichte
Erlaubt vorzeitige Beweiserhebung und Ersuchen an andere Gerichte.

§ 74 Abs. 3 MarkenG → Benachrichtigung und Rechte der Beteiligten bei Beweisterminen
Regelt Benachrichtigung und Rechte der Beteiligten bei Beweisterminen.

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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