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markenrecht:ladungen

Ladungen

§ 75 des MarkenG regelt die Bestimmungen zur Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung.

§ 75 Abs. 1 MarkenG → Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung
Regelt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung.

§ 75 Abs. 2 MarkenG → Hinweis bei Ladung auf Verhandlung ohne Beteiligte
Bestimmt den Hinweis bei Ladung auf Verhandlung ohne Beteiligte.

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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