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markenrecht:vorbereitung_der_muendlichen_verhandlung

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

MGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Teil 3: Verfahren in Markenangelegenheiten Abschnitt 5: Verfahren vor dem Bundespatentgericht § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 73 (2) MarkenG

Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

§ 73 (1) MarkenG → Ermittlung des Sachverhalts

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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