Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 59 (2) MarkenG → Rechtliches Gehör
Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 73 (2) MarkenG → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Im Rahmen einer Markenanmeldung sind umfassende Recherchen zu den Bedeutungen, zur Verwendung und zum Sinngehalt eines Zeichens anzustellen, den es in Verbindung mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen vermittelt.1)
Wenn diese unvollständig oder fehlerhaft durchgeführt worden sind, weil etwa dem Anmelder keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, ist es zweckmäßig, dass dieser Mangel bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt behoben wird, indem der darauf beruhende Beschluss von ihm selbst aufgehoben wird.2)
§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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