Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:ermittlung_des_sachverhalts
KIerzeugt oder bearbeitet

Ermittlung des Sachverhalts

§ 59 (2) MarkenG → Rechtliches Gehör

§ 73 (2) MarkenG → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Im Rahmen einer Markenanmeldung sind umfassende Recherchen zu den Bedeutungen, zur Verwendung und zum Sinngehalt eines Zeichens anzustellen, den es in Verbindung mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen vermittelt.1)

Wenn diese unvollständig oder fehlerhaft durchgeführt worden sind, weil etwa dem Anmelder keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist, ist es zweckmäßig, dass dieser Mangel bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt behoben wird, indem der darauf beruhende Beschluss von ihm selbst aufgehoben wird.2)

siehe auch

§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
Enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für Markenangelegenheiten beim DPMA, einschließlich Zuständigkeiten, Akteneinsicht und Kosten.

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1) , 2)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 25 W (pat) 548/22
markenrecht/ermittlung_des_sachverhalts.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge