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markenrecht:ermittlung_des_sachverhalts

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Ermittlung des Sachverhalts

§ 59 (1) MarkenG

Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

§ 59 (2) MarkenG → Rechtliches Gehör

§ 73 (1) MarkenG

Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

§ 73 (2) MarkenG → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

siehe auch

markenrecht/ermittlung_des_sachverhalts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1