Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt.
§ 66 (1) S. 2 MarkenG → Beschwerdeberechtigung
§ 66 (1) S. 3 MarkenG → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde
Nr. 400 000 PatKostG → Beschwerdegebühr
§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
→ Gegenstand der Beschwerde
→ Durchgriffsbeschwerde
Eine Beschränkung der Beschwerde ist grundsätzlich bindend, sie muss als solche aber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.1)
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bedarf es weder eines Antrags noch einer Begründung.2)
§s 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§s 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Beschluss
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