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markenrecht:beschwerde

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Beschwerde

§ 66 (1) S. 1 MarkenG

Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt.

§ 66 (1) S. 2 MarkenG → Beschwerdeberechtigung
§ 66 (1) S. 3 MarkenG → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde

Nr. 400 000 PatKostG → Beschwerdegebühr
§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
Gegenstand der Beschwerde
Durchgriffsbeschwerde

Eine Beschränkung der Beschwerde ist grundsätzlich bindend, sie muss als solche aber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.1)

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bedarf es weder eines Antrags noch einer Begründung.2)

siehe auch

§s 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§s 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Beschluss

1)
BPatG, Beschluss vom 04. Dezember 2025 – 25 W (pat) 503/22; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 30 W (pat) 1/16 – Elysia AL/Eliza
2)
BPatG, Beschluss vom 20. November 2025 – 30 W (pat) 512/23; m.V.a. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 40, 41
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