Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet, soweit gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist (§ 64 Abs. 1), die Beschwerde an das Patentgericht statt.
§ 66 (1) S. 2 MarkenG → Beschwerdeberechtigung
§ 66 (1) S. 3 MarkenG → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde
Nr. 400 000 PatKostG → Beschwerdegebühr
§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
→ Gegenstand der Beschwerde
→ Durchgriffsbeschwerde
Eine Beschränkung der Beschwerde ist grundsätzlich bindend, sie muss als solche aber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.1)
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bedarf es weder eines Antrags noch einer Begründung.2)
Fehlt ein ausdrücklicher Beschwerdeantrag, ist regelmäßig von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen.3)
Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass sich aus dem Schriftstück selbst der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen lassen und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Empfänger zugeleitet worden ist.4)
Die Einreichung einer Beschwerdeschrift per Fax genügt dem Schriftlichkeitserfordernis nach § 11 DPMAV und ist nicht zu beanstanden.5)
Ausgehend von dieser Zweckbestimmung werden von der Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf technische Fortschritte Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift zugelassen, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass sie kein bloßer Entwurf ist; dies gilt insbesondere auch für per Computerfax eingereichte Schriftstücke, die technisch bedingt keine eigenhändige Unterschrift des Absenders enthalten können und daher keine Unterschrift oder lediglich einen maschinenschriftlich geschriebenen Namen oder einen eingescannten Namenszug aufweisen.6)
Bei der Übermittlung verfahrensbestimmender Schriftsätze mittels herkömmlichen Telefax wird dagegen an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift festgehalten; eine lediglich eingesannte oder einkopierte Unterschrift der Prozessbevollmächtigten genügt den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht, wenn der Schriftsatz mittels eines normalen Faxgeräts übermittelt wird, weil der ausgedruckt vorliegende, zu übermittelnde Schriftsatz vom Rechtsanwalt ohne weiteres eigenhändig unterzeichnet werden kann.7)
Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei unabhängig voneinander ausgestellte Schreiben eine identische eigenhändige Unterschrift aufweisen; Identität der Unterschriften spricht deshalb erheblich dafür, dass die Unterschrift lediglich einkopiert wurde.8)
Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG kann eine fristgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen. Allein aus einer Gebührenzahlung kann nicht auf den eindeutigen Willen geschlossen werden, gleichzeitig Beschwerde einlegen zu wollen. Aus der Gebührenzahlung können die konkreten Absichten des Beschwerdeführers nicht entnommen werden; der Umfang der Beschwerde ergibt sich regelmäßig allein aus der Beschwerdeschrift. Die aus Gründen der Rechtssicherheit erforderliche Gewähr für die Einlegung eines Rechtsmittels kann daher nicht aus der Gebührenzahlung abgeleitet werden.9)
§s 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§s 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Beschluss
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