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markenrecht:beschwerdeberechtigung

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Beschwerdeberechtigung

§ 84 (1) des MarkenG stellt klar, dass die Rechtsbeschwerde den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zusteht.

§ 84 (1) MarkenG

Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

siehe auch

MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.

markenrecht/beschwerdeberechtigung.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/21 07:54 von mfreund