§ 84 (2) des MarkenG beschreibt, dass die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden kann, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht, und verweist auf die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 6 → Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Regelt die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, einschließlich der Beschwerdeverfahren, der Zuständigkeiten und der Möglichkeiten zur Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof.
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