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markenrecht:abhilfe_der_beschwerde

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Abhilfe der Beschwerde

§ 66 (5) MarkenG

Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen.

§ 66 (1) MarkenG → Beschwerde
§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren

Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der gegen die entsprechende Anwendung der zur kassatorischen Abhilfe entwickelten Grundsätze auf Erinnerungen oder Beschwerden in einseitigen markenrechtlichen Verfahren sprechen würde.1)

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 25 W (pat) 548/22
markenrecht/abhilfe_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund