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ep:stoffe_und_stoffgemische

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Stoffe und Stoffgemische

Artikel 53 (c) Satz 2 EPÜ erlaubt die Patentierbarkeit von Erzeugnissen, insbesondere Stoffen oder Stoffgemischen, zur Anwendung in medizinischen Verfahren.

Artikel 53 c) S. 2 EPÜ

Dies [→ Patentierungsausnahme von Behandlungs- und Diagnostizierverfahren] gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

Schweizer Anspruchsfassung

Der Begriff einer Pulvermischung setzt im Regelfall voraus, dass mehrere Bestandteile in Pulverform vorliegen; eine Zusammensetzung, die aus nur einer einzigen Komponente besteht, wird nicht allein deshalb als Mischung angesehen, weil ihre Moleküle oder Teilchen in sich heterogen sind.1)

Die Bestimmungen des Artikels 53 (c) EPÜ unterscheiden zwischen nicht gewährbaren Verfahrensansprüchen, die auf eine therapeutische Behandlung gerichtet sind [→ Behandlungs- und Diagnostizierverfahren], und gewährbaren Ansprüchen, die auf Erzeugnisse zur Anwendung in solchen Verfahren gerichtet sind.2)

Ein europäisches Patent kann aufgrund der Patentierungsausnahme des Artikels 53 (c) S. 1 EPÜ [→ Behandlungs- und Diagnostizierverfahren] nicht mit Patentansprüchen erteilt werden, die auf die Verwendung eines Stoffes oder Stoffgemisches zur therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers gerichtet sind.3)

Erzeugnisansprüche sind gewährbar, sofern ihr Gegenstand neu und erfinderisch ist.

Fiktion der Neuheit

Die Neuheit eines Stoffes oder Stoffgemisches wird von Artikel 54 (4) und (5) EPÜ aufgrund einer neuen und erfinderischen Verwendung fingiert.

Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

Die fiktive Neuheit und damit gegebenenfalls auch die erfinderische Tätigkeit leitet sich dabei nicht vom Stoff oder Stoffgemisch als solchem ab, sondern von dem Zweck, für den der beanspruchte Stoff bzw. das beanspruchte Stoffgemisch bestimmt ist, also von seiner beabsichtigten therapeutischen Verwendung.4)

Bei Ansprüchen nach Artikel 54 (5) EPÜ ist das Erreichen der beanspruchten therapeutischen Wirkung als funktionelles technisches Merkmal des Anspruchs zu behandeln.5)

Werden als Bestandteile einer Stoffzusammensetzung mehrere Stoffe oder Stoffgruppen alternativ beansprucht, fehlt es dem Gegenstand des Patents bereits dann an der erforderlichen Neuheit in der gesamten beanspruchten Bandbreite, wenn einer dieser Stoffe oder eine dieser Stoffgruppen als Bestandteil einer solchen Zusammensetzung bekannt war.6)

Die bloße Erklärung einer bei Verwendung eines bekannten Stoffs erzielten Wirkung einer bekannten therapeutischen Verwendung verleiht dieser bekannten Verwendung keine Neuheit, selbst wenn die Erklärung eine bisher nicht bekannte pharmakologische Wirkung des Stoffs offenbart.7)

siehe auch

Artikel 53 (c) EPÜ → Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren
Erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 04.12.2024 – T 2463/22
2) , 4)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
3)
vgl. G 1/83, ABl. 1985, 60
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.07, Entscheidung vom 26.09.2025 – T 0883/23; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Aufl. 2025, II.C.7.2.2
6)
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I
7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 17. Oktober 2024 – T 1913/21, Gründe 24; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl. 2022, I.C.7.2.4 i und I.C.8.1.3 e
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