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Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren

Artikel 53 (c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden.

Artikel 53 (c) EPÜ

Europäische Patente werden nicht erteilt für: Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.

Artikel 53 c) S. 1 1. Alt EPÜ → Therapeutische Behandlung
Artikel 53 c) S. 1 2. Alt EPÜ → Chirurgische Behandlung
Artikel 53 c) S. 1 3. Alt EPÜ → Diagnostizierverfahren
Artikel 53 c) S. 2 EPÜ → Erzeugnisse zur Anwendung in einem Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren

Ärzten sollte es freistehen, alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen anzuwenden, um eine Krankheit zu verhindern oder zu heilen, und darin sollten sie nicht durch Patente behindert werden.1)

Behandlungs- und Diagnostizierverfahren sind in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Gesundheitswesens von der Patentierbarkeit ausgenommen.2)

Zur Beurteilung der Neuheit nach Art. 54 (5) EPÜ, insbesondere wenn ein Anspruch ein kombiniertes chirurgisches und therapeutisches Verfahren definiert.3)

Definiert ein Anspruch ein Verfahren zur Behandlung eines Patienten, das sowohl einen chirurgischen Schritt des Schaffens eines Hohlraums im Knochen als auch einen Schritt des Einbringens eines Knochenregenerationsmaterials in diesen Hohlraum umfasst, so bildet dieses Verfahren in seiner Gesamtheit die spezifische Verwendung im Sinne des Art. 54 (5) EPÜ, die mit der Offenbarung des Stands der Technik zu vergleichen ist; der chirurgische Schritt ist dabei ein integraler Bestandteil des therapeutischen Verfahrens, ohne den der Stoff seine therapeutische Wirkung nicht entfalten kann, und kann bei der Beurteilung der Neuheit des Anspruchs nicht außer Betracht gelassen werden.4)

In einem nach Art. 54 (5) EPÜ formulierten medizinischen Verwendungsanspruch sind die Verfahrensschritte des beanspruchten chirurgischen oder therapeutischen Verfahrens bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigen; zusätzliche chirurgische Schritte stellen eine neue technische Lehre dar, weil zusätzliche physische Handlungen auszuführen sind und der beanspruchte Anspruch damit nicht lediglich verbal, sondern in tatsächlichen Verfahrensschritten von einem bekannten Verfahren abweicht.5)

siehe auch

Artikel 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.

1)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08
2)
Sonderausgabe Nr. 4 zum ABl. EPA 2007, 58
3) , 4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.10, Entscheidung vom 20. April 2023 – T 0558/20
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.10, Entscheidung vom 20. April 2023 – T 0558/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 19. Februar 2010 – G 2/08
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