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internationale_erschoepfung

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Internationale Erschöpfung

Sowohl im Urheberrecht als auch im Patentrecht wird eine weltweite Erschöpfung abgelehnt. Dies gilt auch im Markenrecht, wo allerdings vor Inkrafttreten des Markengesetzes von einer weltweiten Erschöpfung ausgegangen wurde.

Internationale Erschöpfung im Patentrecht

Der Grundsatz der internationalen Erschöpfung gilt bislang nur in der Schweiz und in Japan. Weder das OG Tokyo und der japanische OGH noch das HG Zürich bei der Übernahme der internationalen Erschöpfung bei Patenten auf TRIPS, das PVÜ oder ein anderes völkerrechtliches Übereinkommen berufen, sondern diesen Grundsatz allem dem jeweiligen nationalen Patentrecht entnommen.1)

Die Bundesrepublik Deutschland ist keinem völkerrechtlichen Vertrag beigetreten, der die Vertragstaaten zur Übernahme des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung verpflichtet. Weder dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), noch der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) kann ein solcher Inhalt entnommen werden.2)

Art. 6 TRIPS wird ganz überwiegend so verstanden, daß Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums nicht nur dem Streitbeilegungsverfahren entzogen ist, sondern auch die materiell-rechtliche Regelung weiterhin den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt.3)

Nach anderer Ansicht soll alleine der Grundsatz der nationalen Erschöpfung mit Art. 6 in Verb. mit Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 TRIPS vereinbar sein.4)

Bei Art. 4 bis Abs. 1 und 2 PVÜ ist umstritten, ob die Vertragstaaten gehalten sind, Parallelimporte zu verbieten, oder diese Frage der Regelungskompetenz des einzelnen Vertragstaates überlassen bleibt.5)

Daher: Einfuhr in Drittländer oder Re-Import bedarf der Zustimmung des Schutzrechtsinhabers.

Internationale Erschöpfung im Markenrecht

Seit Inkrafttreten des Markengesetzes ist der Grundsatz der internationalen Erschöpfung des Zeichenrechts nicht mehr anwendbar. § 153 Abs. 1 MarkenG findet auf Handlungen keine Anwendung, bei denen vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. 1. 1995 dem Inhaber einer Marke wegen des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung des Zeichenrechts Ansprüche wegen Verletzung der Marke nicht zustanden. Das richtlinienkonforme Verständnis von § 153 Abs. 1 MarkenG verwehrt es deshalb einem Importeur von Waren aus Drittländern, unter Berufung auf den obsolet gewordenen Grundsatz der internationalen Erschöpfung des Zeichenrechts das nunmehr rechtswidrig gewordene Verhalten fortzusetzen.6)

Dies ist auch vom EuGH bestätigt worden:

Nationale Rechtsvorschriften, die die Erschöpfung des Rechts aus einer Marke für Waren vorsehen, die vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind, sind nicht mit Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der Fassung des EWR-Abkommens vom 2. 5. 1992 vereinbar.7)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 61/98 - Karate
3)
schw. BG, a.a.O., 330 - Nintendo; Bollinger, sic! 1998, 541, 546; Cottier, SMI 1995, 37, 55; Heath, GRUR Int. 1996, 1169, 1180; ders., RIW 1997, 541, 549; Kroher, Festgabe für Beier, 1996, 253, 256; Kunz-Hallstein, GRUR 1998, 268, 269, Joller, GRUR Int. 1998, 751, 758; Pacón, GRUR Int. 1995, 875, 878; Soltynski, GRUR Int. 1996, 316, 319; Staehlin, Das TRIPS-Abkommen, 1997, 28 ff.
4)
Straus, GRUR Int. 1996, 179, 193 f.
5)
vgl. dazu etwa: Beier, a.a.O., 5 f.; Heath, RIW 1997, 541 f.; Kunz-Hallstein, a.a.O., 270 f.
6)
BGH, GRUR 1996, 726 „Gefärbte Jeans„
7)
EuGH GRURint 1998, 695 - „Silhouette“
internationale_erschoepfung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:44 von 127.0.0.1