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patentrecht:anhoerung_im_einspruchsverfahren

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Anhörung im Einspruchsverfahren, Öffentlichkeit

§ 59 (3) PatG

Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Die Anhörung einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 sowie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen lässt.

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruchsfrist, Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren

§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht

§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

§ 59 PatG → Einspruch

Sachdienlichkeit einer Anhörung im Einspruchsverfahren

Gemäß § 59 Abs. 3 PatG muss eine Anhörung stattfinden, wenn ein Beteiligter sie beantragt.1)

Die Möglichkeit, durch die Erörterung des Sach- und Verfahrensstoffs den Verfahrensgang zu fördern und auf sachgerechte Anträge hinzuwirken sowie den Verfahrensstoff entsprechend zu konzentrieren, war Anlass für die verpflichtende Einführung der Anhörung im Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten.2)

Der Gesetzgeber hat dabei keine Differenzierung nach der Zulässigkeit des Einspruchs vorgesehen, obwohl ihm eine solche Dif-ferenzierungsmöglichkeit schon nach der Regelung für das Beschwerdeverfahren vor Augen stehen musste.3)

Rechtslage bis 30. Juni 2006

Eine Anhörung sollte nach der bis 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage nur dann auf Antrag stattfinden, wenn sie sachdienlich ist, § 59 Abs. 3 i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG, wobei die Patentabteilung insoweit einen Beurteilungsspielraum hat.4)

Anders als im Anmelderbeschwerdeverfahren [→ Anhörung] ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts die Durchführung einer Anhörung nach der bis 30. Juni 2006 geltenden Rechtslage im Einspruchsverfahren nicht als in der Regel sachdienlich angesehen worden.5)

Die Rechtslage zur Notwendigkeit einer Anhörung hat sich erst durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl I Seite, 1318) mit Wirkung zum 1. Juli 2006 geändert, weil nunmehr gemäß § 59 Abs. 3 PatG eine Anhörung stattfinden muss, wenn ein Beteiligter sie beantragt.6)

Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht

Das Patentgericht hat in einem erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auf Antrag eines Beteiligten eine öffentliche mündliche Anhörung oder eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2006 bei ihm anhängig geworden ist.7)

Der Gesetzgeber hat die Regelung über die Durchführung der Anhö-rung unabhängig davon getroffen, ob das (erstinstanzliche) Einspruchsverfah-ren vor dem Patentamt oder vor dem Patentgericht durchgeführt wird. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er insoweit für eine unterschiedliche Behandlung keinen Anlass gesehen hat.8)

Einspruchsbeschwerdeverfahren

Abweichend ist allerdings die Rechtslage im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Patentgericht. In diesem gilt § 79 Abs. 2 PatG. Das Patentgericht kann ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit einer Beschwerde entscheiden.

Antrag auf mündliche Anhörung

Dass ein Antrag auf mündliche Anhörung nur für den Fall gestellt wird, dass das Streitpatent nicht vollständig widerrufen werde, steht der Wirksamkeit der Antragstellung nicht entgegen. Der Antrag kann nämlich auch unter einer solchen (innerprozessualen) Bedingung gestellt werden.9)

Ladung

§ 59 (3) S. 2 PatG

Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht.

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

siehe auch

1) , 6)
PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04
2)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - Xa ZB 38/08 - Dichtungsanordnung; m.V.a. die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes BT-Drucks. 16/735, S. 10
3) , 7) , 8)
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - Xa ZB 38/08 - Dichtungsanordnung
4)
PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04; m.V.a. Busse, 6. Aufl., § 46 Rdn. 13
5)
PBatG, Entsch. v. 15. November 2007 - 23 W (pat) 13/04; m.V.a. Busse, 6. Aufl., § 59 Rdn. 178; vgl. auch BPatGE 39, 204
9)
vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - Xa ZB 38/08 - Dichtungsanordnung; m.V.a. BGH, Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597, 598 - Kupfer-Nickel-Legierung m.w.N.
patentrecht/anhoerung_im_einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1