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patentrecht:anmelderbeschwerdeverfahren

Anmelderbeschwerdeverfahren

Man unterscheidet zwischen Anmelderbeschwerdeverfahren (bzw. Anmelderbeschwerde) und Einspruchsbeschwerdeverfahren (bzw. Einspruchsbeschwerde).

Für die prozessuale Behandlung der Rücknahme einer Beschwerde besteht im Grundsatz kein Unterschied zwischen Anmelderbeschwerdeverfahren und Einspruchsbeschwerdeverfahren; insbesondere ist eine Erklärung der Beschwerderücknahme unter einer Bedingung, die zunächst offenlässt, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden kann, in beiden Verfahrensarten unwirksam.1)

Gilt eine europäische Patentanmeldung im Anmelderbeschwerdeverfahren wegen Nichtzahlung einer nach Artikel 86 (1) EPÜ geschuldeten Jahresgebühr als zurückgenommen, erledigt sich auch das Beschwerdeverfahren, weil mangels anhängiger Anmeldung keine Möglichkeit mehr besteht, ein Patent zu erteilen.2)

Beschwerdeverfahren

siehe auch

1) , 2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.02, Entscheidung vom 26.02.2024 – T 0419/21
patentrecht/anmelderbeschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund