Artikel 16 VOBK erlaubt auf Antrag eine (teilweise oder vollständige) Kostenerstattungsanordnung zulasten eines Beteiligten, insbesondere bei Änderungen des Vorbringens, Fristverlängerungen, Beeinträchtigungen der Verhandlung, Nichtbeachtung von Anweisungen oder Verfahrensmissbrauch; die zu erstattenden Kosten sind auf notwendige und angemessene Aufwendungen begrenzt.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 104 Absatz 1 EPÜ kann die Kammer auf Antrag anordnen, dass ein Beteiligter die Kosten eines anderen Beteiligten teilweise oder ganz zu tragen hat. Unbeschadet des Ermessens der Kammer gehören dazu Kosten durch a) Änderungen des Beschwerdevorbringens gemäß Artikel 13; b) Fristverlängerung; c) Beeinträchtigung der rechtzeitigen/effizienten Durchführung der Verhandlung; d) Nichtbeachtung einer Anweisung der Kammer; e) Verfahrensmissbrauch.
(2) Erstattungsgegenstand, Umfang und Form (Prozentsatz/Betrag; Unanfechtbarkeit bei betragsmäßiger Festsetzung) sowie Kostenarten (Vertreterkosten, eigene Kosten, Zeugen-/Sachverständigenkosten) – jeweils beschränkt auf notwendige und angemessene Aufwendungen.
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts.
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