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ep:kosten

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Kosten

Kosten

Artikel 104 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Verteilung der Kosten im Einspruchsverfahren.

Artikel 104 (1) EPÜ → Grundsatz der Kostentragung
Beschreibt den Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.

Artikel 104 (2) EPÜ → Verfahren zur Kostenfestsetzung
Regelt das Verfahren zur Kostenfestsetzung.

Artikel 104 (3) EPÜ → Vollstreckung der Kostenentscheidung
Erklärt, dass Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten in jedem Vertragsstaat wie ein rechtskräftiges Urteil eines Zivilgerichts behandelt werden.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

Kosten

Regel 88 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.

Regel 88 (1) EPÜ → Kostenverteilung
Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über den Einspruch angeordnet.

Regel 88 (2) EPÜ → Festsetzung des Betrags der Kosten
Die Einspruchsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Verteilung zu erstatten sind.

Regel 88 (3) EPÜ → Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung
Eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung kann beantragt werden.

Regel 88 (4) EPÜ → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Über einen Antrag auf Entscheidung über die Kostenfestsetzung entscheidet die Einspruchsabteilung ohne mündliche Verhandlung.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

Kosten

Regel 150 (7) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keine Gebühren und Auslagen erhoben werden dürfen.

Regel 150 (7) EPÜ

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden. Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, von der Organisation die Erstattung der an Sachverständige oder Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 6 entstanden sind.

siehe auch

Regel 150 EPÜ → Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.

ep/kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1