Regel 80 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit zur Änderung des europäischen Patents im Einspruchsverfahren.
Unbeschadet der Regel 138 [→ Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten] können die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen geändert werden, soweit die Änderungen durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 [→ Einspruchsgründe] veranlasst sind, auch wenn dieser vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist.
Regel 57a EPÜ (Regel 80 EPÜ 2000) verbietet es nicht, ein erteiltes Patent mit einem einzigen unabhängigen Anspruch so zu ändern, dass mehrere unabhängige Ansprüche eingeführt werden, wenn die Änderung eine notwendige und zweckmäßige Reaktion auf einen Einspruchsgrund ist.1)
Änderungen der Beschreibung, der Patentansprüche oder der Zeichnungen sind im Einspruchsverfahren von Regel 80 EPÜ gedeckt, wenn sie der Beseitigung eines durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ aufgeworfenen Widerspruchs zwischen geänderten Ansprüchen und übrigen Unterlagen dienen; dies gilt auch für Anpassungen in als nicht mehr anspruchsgemäß gekennzeichneten Ausführungsbeispielen, soweit sie denselben Einspruchsgrund betreffen.2)
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern werden Änderungen nach Regel 80 EPÜ nur zugelassen, wenn sie durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst sind, sachdienlich und erforderlich beziehungsweise angemessen und erforderlich erscheinen, dazu dienen, einen Widerruf des Patents zu vermeiden, und als ernsthafter Versuch zu werten sind, einem Einspruchsgrund zu begegnen.3)
Zu prüfen ist insbesondere, ob die vorgeschlagenen Änderungen eine zweckmäßige und notwendige Reaktion zur Vermeidung eines Widerrufs des Patents darstellen, in dem Sinne, dass vernünftigerweise behauptet werden kann, dass sie durch die Einspruchsgründe bedingt sind.4)
Bei der Anwendung der Regel 80 EPÜ ist nicht nur die Wirkung jeder einzelnen Änderung isoliert zu betrachten, sondern auch die Gesamtwirkung der aus mehreren Einzeländerungen bestehenden Änderung im Zusammenhang mit dem geänderten Anspruchssatz.5)
Ob die Ersetzung eines Anspruchs durch einen Anspruch mit mehreren Alternativen oder die Einführung mehrerer unabhängiger Ansprüche im Einspruchsverfahren nach Regel 80 EPÜ zulässig ist, muss im Einzelfall geprüft werden; maßgeblich ist, ob die Vervielfachung von Alternativen oder unabhängigen Ansprüchen als sachdienliche und erforderliche Änderung erscheint.6)
Eine Vervielfachung unabhängiger Ansprüche im Einspruchsverfahren ist nur in Ausnahmefällen mit Regel 80 EPÜ vereinbar, etwa wenn klar abgrenzbare Ausführungsbeispiele weiterverfolgt werden; auch in diesen Fällen bleibt eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich.7)
Änderungen, die allein dem Ziel dienen, den größtmöglichen Schutzumfang zu erhalten, entsprechen nicht dem Erfordernis der Regel 80 EPÜ.8)
Die Eigentumsgarantie, insbesondere nach der EMRK, und der grundrechtliche Schutz des geistigen Eigentums rechtfertigen nicht, jede Erweiterung oder Vervielfachung unabhängiger Ansprüche im Einspruchsverfahren zuzulassen; die Interessen des Einsprechenden und die Verfahrensökonomie sind angemessen zu berücksichtigen, um verfahrensmissbräuchliche Entwicklungen zu vermeiden.9)
Die Hinzufügung weiterer Alternativen oder unabhängiger Ansprüche kann insbesondere dann gegen Regel 80 EPÜ verstoßen, wenn sie die Komplexität und Dauer des Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens ohne sachliche Rechtfertigung erhöht und damit den Interessen des Einsprechenden an einer zügigen und effektiven Beschränkung oder Beseitigung des Patents zuwiderläuft.10)
Aus der bisherigen Rechtsprechung folgt nicht, dass die Ersetzung eines einzigen unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche im Einspruchsverfahren stets nach Regel 80 EPÜ zulässig wäre; vielmehr ist jeder Fall gesondert zu beurteilen.11)
Die in T 295/87 zu den damaligen Regeln 57 und 58 EPÜ 1973 entwickelten Grundsätze, wonach nicht durch Einspruchsgründe bedingte Änderungen, bei denen neue Ansprüche ohne Entsprechung im erteilten Patent vorgeschlagen werden, unzulässig sind und das Einspruchsverfahren nicht die Gelegenheit bieten soll, neue, nur in der Beschreibung offenbarte, aber ursprünglich nicht beanspruchte Gegenstände in die Ansprüche aufzunehmen, betreffen die Frage der Erforderlichkeit und Sachdienlichkeit von Änderungen unter der früheren Rechtslage; ob und inwieweit diese Aussagen auf die Anwendung von Regel 80 EPÜ übertragbar sind, ist zweifelhaft, da Regel 80 EPÜ eine gegenüber den früheren Regeln 57 und 58 EPÜ 1973 eigenständige, materiellrechtliche Spezialregelung für Änderungen im Einspruchsverfahren darstellt.12)
Aus Regel 80 EPÜ sind keine allgemeinen Vorgaben ableitbar, in welcher Form ein Patentinhaber Ansprüche ändern darf, damit diese Änderung als durch einen Einspruchsgrund veranlasst angesehen werden darf; für die Beurteilung des Erfordernisses von Regel 80 EPÜ ist maßgeblich, ob die vorgenommene Änderung durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst ist und als ernsthafter Versuch zu werten ist, einem Einspruchsgrund zu begegnen.13)
Für die Beurteilung, ob eine Änderung von Ansprüchen im Sinne der Regel 80 EPÜ durch einen Einspruchsgrund veranlasst wurde, ist es unerheblich, ob die in einen angegriffenen Anspruch zusätzlich aufgenommenen Merkmale aus abhängigen Ansprüchen oder aus der Beschreibung stammen.14)
Ob die in einen angegriffenen unabhängigen Anspruch zusätzlich aufgenommenen Merkmale aus abhängigen Ansprüchen oder aus der Beschreibung stammen oder ob ein angegriffener unabhängiger Anspruch durch mehrere unabhängige Ansprüche ersetzt wird, kann sich zwar auf die Komplexität der Änderung auswirken und bei Ermessensentscheidungen zur Zulassung verspäteten Vorbringens nach der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern eine Rolle spielen; derartige Zulassungsentscheidungen sind jedoch von der Anwendung von Regel 80 EPÜ abzugrenzen.15)
Regel 80 EPÜ ist keine Ermessensnorm, sondern eine inhaltliche Voraussetzung für die Gewährbarkeit einer im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderung; dies wird durch die vorbereitenden Arbeiten zu Regel 57a EPÜ 1973 als lex specialis für Änderungen im Einspruchsverfahren bestätigt, die eine rein materiellrechtliche Regelung des Änderungsrechts vorsehen und über den Zeitpunkt der Zulässigkeit von Änderungen keine Aussage treffen.16)
Ob das Erfordernis von Regel 80 EPÜ erfüllt ist, kann bei Zulassungsentscheidungen zu Anspruchssätzen lediglich im Rahmen der prima facie Gewährbarkeit eines Anspruchssatzes herangezogen werden; prima facie Gewährbarkeit kann, ebenso wie die Komplexität der Änderung, ein Kriterium für die Ausübung von Ermessen bei der Zulassung von verspätetem Vorbringen sein.17)
Regel 80 EPÜ steht dem Ersetzen eines von einem Einspruchsgrund betroffenen unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche nicht entgegen, sofern der Gegenstand der neuen unabhängigen Ansprüche gegenüber dem angegriffenen Anspruch eingeschränkt oder geändert ist; es ist grundsätzlich legitim, dass der Patentinhaber versucht, Teilbereiche des angegriffenen unabhängigen Anspruchs zum Überwinden eines Einspruchsgrunds gegebenenfalls mittels zweier oder mehrerer unabhängiger Ansprüche abzudecken.18)
Der Zweck von Regel 80 EPÜ besteht nicht darin, einen Patentinhaber daran zu hindern, das Patent unter Berücksichtigung der Einspruchsgründe so breit wie möglich aufrechtzuerhalten.19)
Wird ein von einem Einspruchsgrund betroffener unabhängiger Anspruch unverändert beibehalten und lediglich durch weitere abhängige oder unabhängige Ansprüche ergänzt, etwa um zusätzliche Rückfallpositionen für spätere nationale Verfahren zu schaffen, so dient dies nicht der Ausräumung des gegen den unverändert beibehaltenen Anspruch erhobenen Einspruchsgrundes; in einem solchen Fall ist das Erfordernis der Regel 80 EPÜ nicht erfüllt.20)
Die Einreichung neuer abhängiger Ansprüche im Rahmen von Änderungen im Einspruchsverfahren oder im anschließenden Beschwerdeverfahren ist nach Regel 80 EPÜ grundsätzlich unzulässig.21)
Ebenso wie die Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung oder die Ersetzung eines unabhängigen Anspruchs durch mehrere andere unabhängige Ansprüche kann sich die Wahl der Rückfallpositionen auf die Komplexität der Änderung auswirken und bei Ermessensentscheidungen zur Zulassung verspäteten Vorbringens eine Rolle spielen; diese Zulassungsentscheidungen sind jedoch von der Anwendung von Regel 80 EPÜ abzugrenzen.22)
Ebenfalls von Regel 80 EPÜ abzugrenzen ist die Prüfung, ob die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllt sind.23)
Artikel 84 EPÜ ist kein Einspruchsgrund, so dass eine ausschließlich auf eine angebliche mangelnde Stütze der Ansprüche durch die Beschreibung im Sinne von Artikel 84 EPÜ gestützte Änderung der Beschreibung nicht durch einen Einspruchsgrund im Sinne der Regel 80 EPÜ veranlasst ist.24)
Bei der Prüfung, ob ein geändertes Patent die Erfordernisse des EPÜ im Sinne von Artikel 101 (3) EPÜ erfüllt, dürfen die Ansprüche nur dann und nur insoweit auf die Einhaltung der Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ überprüft werden, als die Änderung eine Nichtübereinstimmung mit Artikel 84 EPÜ einführt.25)
Führt eine Anspruchsänderung keine neue mangelnde Übereinstimmung mit Artikel 84 EPÜ ein, so können weder die Einspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer die Ansprüche des Patents auf die Einhaltung der Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, einschließlich des Erfordernisses der Stütze durch die Beschreibung, überprüfen.26)
Eine Änderung der Beschreibung, die lediglich dazu dient, eine bereits in der erteilten Fassung bestehende Diskrepanz zwischen der Beschreibung und einem Merkmal eines erteilten Anspruchs zu beseitigen, ist im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht angezeigt; maßgeblich ist, ob die Änderung durch einen Einspruchsgrund im Sinne der Regel 80 EPÜ veranlasst ist.27)
Die Aussage der Großen Beschwerdekammer in G 1/84, wonach das Einspruchsverfahren nicht als Erweiterung des Prüfungsverfahrens gedacht ist, steht einer Ersetzung eines unabhängigen Anspruchs durch mehrere unabhängige Ansprüche im Einspruchsverfahren nicht entgegen; aus G 1/84 lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass ein solches Ersetzen grundsätzlich einer unzulässigen Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gleichkäme oder deshalb gegen Regel 80 EPÜ verstieße.28)
Ob das Ersetzen eines unabhängigen Anspruchs durch mehrere andere unabhängige Ansprüche im Sinne der Regel 80 EPÜ durch einen Einspruchsgrund veranlasst wurde, kann weder grundsätzlich verneint noch auf bestimmte, zuvor von der Rechtsprechung herausgearbeitete Ausnahmekonstellationen beschränkt werden; vielmehr bedarf es regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall.29)
Regel 80 EPÜ steht auch der Ersetzung eines erteilten unabhängigen Anspruchs, der im Einspruchsverfahren als nicht neu oder nicht erfinderisch angesehen wurde, durch mehrere unabhängige Ansprüche nicht entgegen, sofern diese jeweils auf Gegenstände gerichtet sind, die bereits in den erteilten abhängigen Ansprüchen definiert waren; in einer solchen Konstellation kann die Erhöhung der Anzahl unabhängiger Ansprüche durch die Einspruchsgründe veranlasst sein, ohne dass zusätzlich ein gemeinsames generisches Konzept der Alternativen gefordert wird, und die frühere Entscheidung T 1138/02 wird als Einzelfallentscheidung eingeordnet, der generell nicht zu folgen ist.30)
Regel 80 EPÜ verlangt lediglich, dass eine Änderung durch einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ veranlasst ist, das heißt darauf abzielt, einen solchen Einwand auszuräumen und den Widerruf des Patents zu vermeiden; mangelnde Einheitlichkeit stellt keinen Einspruchsgrund dar, und im Einspruchsverfahren besteht keine Möglichkeit, unterschiedliche Erfindungen durch Teilanmeldungen weiterzuverfolgen, so dass der Patentinhaber nicht darauf beschränkt ist, zwischen mehreren parallel zu einem unabhängigen Anspruch abhängigen Ansprüchen auszuwählen.31)
Die Verwendung von und/oder‑Formulierungen in abhängigen Ansprüchen steht der Vereinbarkeit von Änderungen mit Regel 80 EPÜ nicht entgegen; etwaige Unsicherheiten hinsichtlich möglicher Rückzugspositionen und Fragen der ursprünglichen Offenbarung betreffen gegebenenfalls allein die Erfordernisse der Artikel 84 und 123 (2) EPÜ und sind für die Beurteilung nach Regel 80 EPÜ ohne Bedeutung.32)
Werden die Ansprüche im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren geändert, erfordert Artikel 84 EPÜ eine Anpassung der Beschreibung, soweit sie nicht mehr in Übereinstimmung mit den geänderten Ansprüchen steht.33)
Für die erteilte Fassung eines europäischen Patents ist im Einspruchsverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, einschließlich der Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung, erfüllt sind; eine umfassende Überprüfung der Stützung der erteilten Ansprüche durch die Beschreibung findet daher nicht statt.34)
Es gibt keine Vorschrift des EPÜ, die es grundsätzlich verbietet, in der Beschreibung einzelne Ausdrücke durch andere zu ersetzen; maßgeblich ist allein, dass die vorgenommenen Änderungen mit den Erfordernissen der Artikel 84 und 123 EPÜ sowie der Regel 80 EPÜ in Einklang stehen.35)
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I → Einspruchsverfahren
Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.
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