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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:vorbereitung_der_einspruchspruefung

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Vorbereitung der Einspruchsprüfung

Regel 79 (1) EPÜ 2000

Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Regel 79 (2) EPÜ 2000

Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.

Regel 79 (3) EPÜ 2000

Die Einspruchsabteilung teilt vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.

Einspruchsschriften und Stellungnahmen wird das EPA den übrigen Beteiligten weiterhin zusammen mit den angeführten Dokumenten zu Informationszwecken übermitteln, Kopien von Patentdokumenten wird es in Zukunft allerdings nicht mehr automatisch mitsenden. Die am Einspruchsverfahren Beteiligten müssen sich also darauf einstellen, dass Patentdokumente nur auf Antrag kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Alle Dokumente können aber über den Online-Dienst „Register Plus“ unter eingesehen werden.1)

Für den Fall einer mündlichen Verhandlung wird den Beteiligten empfohlen, vor der Verhandlung anhand der elektronischen Akte in „Register Plus“ zu überprüfen, ob ihnen alle maßgeblichen Dokumente vorliegen.2)

Regel 79 (4) EPÜ 2000

Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 [→ Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers] kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen.

siehe auch

Vorbereitung der Einspruchsprüfung

Regel 79 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.

Regel 79 (1) EPÜ → Mitteilung des Einspruchs an den Patentinhaber
Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Regel 79 (2) EPÜ → Mitteilung der Einsprüche an die übrigen Einsprechenden
Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit.

Regel 79 (3) EPÜ → Mitteilung von Stellungnahmen und Änderungen
Vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen werden den übrigen Beteiligten mitgeteilt.

Regel 79 (4) EPÜ → Beitritt nach Artikel 105
Im Fall eines Beitritts nach Artikel 105 kann die Einspruchsabteilung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 absehen.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 3. Juni 2009 über die Übermittlung von Stellungnahmen der Beteiligten an die übrigen Beteiligten im Einspruchsverfahren zu Informationszwecken - Amtsblatt EPA 2009, 434
ep/vorbereitung_der_einspruchspruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1