Regel 81 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Prüfung des Einspruchs.
Regel 81 (1) EPÜ → Prüfung der Einspruchsgründe
Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind.
Regel 81 (2) EPÜ → Übersendung von Bescheiden und Stellungnahmen
Bescheide und Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.
Regel 81 (3) EPÜ → Gelegenheit zur Änderung der Unterlagen
Dem Patentinhaber wird gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Nach Auffassung der Kammer mindert die Tatsache, dass die Vorschriften des Artikels 84 EPÜ kein Einspruchsgrund sind, nicht ihre Gültigkeit als rechtliche Grundlage für die Entwicklung von Argumenten in Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren.1)
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I → Einspruchsverfahren
Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.
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